Statuten
Quartierverein Holligen-Fischermätteli Bern
Statuten
1. Allgemeines
Unter dem Namen HOLLIGEN-FISCHERMÄTTELI-LEIST besteht ein im Jahr 1877 gegründeter Verein gemäss dem Schweizer Zivilgesetzbuch, Artikel 60 bis 79, mit Sitz in Bern. Ab 1. Januar 2013 lautet der Vereinsname QUARTIERVEREIN HOLLIGEN-FISCHERMÄTTELI. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Lebensqualität im Quartier zu erhalten und zu steigern,
- die Interessen des Quartiers und dessen Bewohner zu vertreten,
- das Quartierbild zu schützen und an dessen Gestaltung mitzuwirken,
- die Abklärung und Lösung von Problemen in den Bereichen Verkehr, Bauten und Umweltschutz,
- die Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Institutionen,
- die Pflege des kulturellen Lebens, der Solidarität und der Geselligkeit der Mitglieder im besonderen und der Quartierbewohner im allgemeinen.
Der Verein ist bestrebt, diese Ziele zu erreichen durch - Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Dritten,
- Eingaben an Behörden, einschliesslich Einsprachen und Beschwerden,
- Koordination bestehender Einrichtungen und Institutionen innerhalb des Quartiers
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit an Veranstaltungen und durch Publikationen,
- Zusammenarbeit mit den Nachbarleisten und dem Verband der Quartier- und Gassenleiste der Stadt Bern und Umgebung (VQGL),
- Vorträge, Besichtigungen und Veranstaltungen gesellschaftlicher und kultureller Art, - Zusammenarbeit mit Medien.
3. Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst den Bereich des Holligen-Fischermätteli-Quartiers. Die genaue Abgrenzung wird mit dem VQGL und den Nachbarleisten abgesprochen und nötigenfalls bereinigt. Über Änderungen der Gebietsabgrenzung entscheidet die Hauptversammlung.
4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, und von juristischen Personen erworben werden, sofern sie im Quartier oder in angrenzenden Gebieten wohnen, dort ein Geschäft führen oder aus anderen Gründen an den Bestrebungen des Vereins interessiert sind.
Es bestehen die Mitgliederkategorien Einzelmitglieder, Familienmitglieder und Kollektivmitglieder (Firmen, Vereine usw.).
Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Austritte sind dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es in schwer wiegender Weise den Interessen oder den Zielen des Vereins zuwider handelt; in diesem Fall stellt der Vorstand den Antrag und die Hauptversammlung entscheidet mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder.
b) wenn es zwei Kalenderjahre in Folge den Jahresbeitrag nicht bezahlt; in diesem Fall entscheidet der Vorstand.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle,
- die Arbeitsgruppen.
6. Organisation
6.1 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im Verlauf der ersten drei Monate eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die ausserordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Zu den Versammlungen ist spätestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen, unter Bekanntgabe der Traktanden.
Traktanden der ordentlichen Hauptversammlung sind:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der Haupt- und Mitgliederversammlungen
- Mutationen und Mitgliederbestand
- Jahresberichte des Präsidenten, des Kassiers und der Revisionsstelle
- Ehrungen
- Wahlen
- Budget und Festlegen der Jahresbeiträge
- Anträge
- Tätigkeitsprogramm
- Mitteilungen und Verschiedenes
Anträge müssen dem Vorstand innert einer Woche nach Zustellung der Einladungen schriftlich eingereicht werden.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, falls nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident, bei Wahlen das Los. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmrecht haben nur die an der Versammlung Anwesenden.
6.2 Vorstand
Der an der Hauptversammlung für ein Jahr gewählte Vorstand besorgt die Leitung des Vereins. Er besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, die nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar sind.
Im Vorstand sollen nach Möglichkeit auch Vertreter anderer wichtiger Organisationen aus dem Quartier vertreten sein.
Der Vorstand übt das Einsprache- und Beschwerderecht aus. Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, ordnet die Sitzungen an, bestimmt die Traktanden und leitet die Verhandlungen. Er vertritt den Verein nach aussen und führt zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Kassier führt die Kasse und das Mitgliederverzeichnis. Er erstellt das Budget. Für die richtige Verwaltung des Vereinsvermögens ist er persönlich verantwortlich. Die Rechnung ist auf Ende jeden Jahres abzuschliessen, der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen und von der Hauptversammlung genehmigen zu lassen.
Der Sekretär führt die Korrespondenz des Leistes und betreut das Archiv. Über die Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.
6.3 Revisionsstelle
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnung und die Vermögensausweise und erstattet der Hauptversammlung Bericht.
6.4 Arbeitsgruppen
Zur Behandlung besonderer Sachgebiete kann der Vorstand Arbeitsgruppen bestellen. Diese setzen sich vorab aus Vorstandsmitgliedern zusammen. Es können weitere Vereinsmitglieder, Fachleute und Vertreter anderer Organisationen beigezogen werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und haben Antragsrecht.
7. Finanzen
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge, Vermögenserträge und Erträge aus Veranstaltungen.
Die Hauptversammlung legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die zivilrechtliche Haftung der Vorstandsmitglieder für die ihnen übertragenen Aufgaben.
8. Statutenrevisionen
Statutenrevisionen bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmen einer ordentlich einberufenen Hauptversammlung.
9. Auflösung oder Fusion des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder mit Zweidrittelsmehrheit der Hauptversammlung. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen wohltätigen Institutionen übergeben, das Archiv dem VQGL oder dem Stadtarchiv. An Stelle der Auflösung kann die Hauptversammlung die Fusion mit anderen Organisationen beschliessen. Der Entscheid über Übergabe des Vermögens und des Archivs bleibt in diesem Fall Sache der Hauptversammlung.
10. Formelles
Um eine gute Leserlichkeit zu bewahren, steht die männliche Form für die Gesamtheit.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 12. Februar 2001 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 22. Februar 1979.
Artikel 4 der vorliegenden Statuten wurde an der Hauptversammlung vom 23. Februar 2004 revidiert. Er ersetzt bzw. ergänzt Artikel 4 der Statuten vom 12. Februar 2001.
Namensänderung gemäss Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Februar 2013.
Änderung des Artikels 6.1 am 28. Februar 2013.
Der Präsident: Der Kassier: sig. Erwin Hertig sig. Fritz Zaugg
28. Februar 2013
Die Präsidentin: Der Protokollführer: sig. Annemarie Flückiger sig. Urs Emch
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